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Ticketing-AGB SwissSkills 2025

Die folgenden Ticketing-AGB SwissSkills 2025, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ticketpark GmbH für Ticketkäufer/-innen sowie die „Betriebsordnung“ der BERNEXPO AG gelten im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. der Nutzung eines oder mehrerer Tickets der SwissSkills 2025 in Bern. Sie gelten für alle daraus resultierenden vertraglichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter und dem/der Erwerber/-in bzw. dem/der Inhaber/-in eines Tickets sowie für alle akkreditierten Personen.

1.   Allgemeines

1.1.  Für die technische Abwicklung der Ticketbestellungen hat der Verein SwissSkills Bern (im weiteren Veranstalter genannt) Ticketpark GmbH (im weiteren Ticketsystembetreiber genannt) beauftragt.

1.2.  Durch den Erwerb des Tickets kommen vertragliche Beziehungen ausschliesslich zwischen dem/der Erwerber/-in bzw. dem/der Inhaber/-in des Tickets und dem Veranstalter zustande. Diese Beziehungen sind im vorliegenden Dokument sowie in den AGB des Ticketsystembetreibers geregelt (Änderungen vorbehalten).

1.3.  Durch Erwerb oder Verwendung eines Tickets akzeptiert der/die Erwerber/-in bzw. der/die Inhaber/-in des Tickets die Geltung der AGB des Veranstalters und des Ticketsystembetreibers sowie der aktuell gültigen „Betriebsordnung“ der BERNEXPO AG und bestätigt, diese gelesen und verstanden zu haben. Die Erwerber/-innen bzw. Inhaber/-innen des Tickets verpflichten sich, Sicherheits- und sonstige Durchführungsvorschriften des Veranstalters sowie Anweisungen des Veranstaltungspersonals zu beachten. Zuwiderhandlungen können einen Ausschluss des/der Erwerbers/-in bzw. des/der Inhabers/-in des Tickets von der Veranstaltung und den ersatzlosen Verfall des Tickets zur Folge haben, wobei seitens des Veranstalters weitere Schadenersatzansprüche vorbehalten bleiben.

Wird ein Ticket an eine andere Person weitergegeben oder beinhaltet ein Ticket den Zutritt für mehrere Personen (z. B. eine Schulklasse), verpflichten sich die Erwerber/-innen, den neuen Besitzer/die neue Besitzerin des Tickets oder die weiteren, mit dem Ticket zutrittsberechtigten Personen auf die AGB des Veranstalters und des Ticketsystembetreibers sowie auf die aktuell gültige „Betriebsordnung“ der BERNEXPO AG hinzuweisen.

Die „Betriebsordnung“ der BERNEXPO AG sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ticketpark GmbH für Ticketkäufer/-innen sind integrierender Bestandteil der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.4.  Das Ticket ist vor Feuchtigkeit, Schmutz, Beschädigung sowie mechanischen oder optischen Einwirkungen etc. zu schützen. Der Strichcode muss maschinenlesbar sein. Das Ticket ist bis zum Ende der Veranstaltung aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.

 

2.   Ticketkauf

2.1.   Über den Link auf der Internetseite www.swiss-skills2025.ch können Tickets für die SwissSkills 2025 in Bern gebucht werden. Das Ticket kann zu Hause ausgedruckt oder digital auf dem Handy abgelegt werden.

2.2.  Der Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem/der Erwerber/-in bzw. dem/der Inhaber/-in des Tickets kommt mit dem Abschluss der Bestellung zustande. Eine anschliessende Stornierung des Vertrages bzw. ein Umtausch des Tickets durch den/die Erwerber/-in bzw. den/die Inhaber/-in des Tickets ist nach Abschluss der Bestellung nicht möglich.

2.3.  Nur über einen offiziellen Vertriebskanal bezogene Tickets sind gültig. Die Tickets dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters nicht für kommerzielle Zwecke wie z.B. für Promotion, Werbung, als Preis in einem Wettbewerb oder Gewinnspiel oder für Kundenanlässe verwendet werden. Das Ticket wird am Eingang geprüft. Das Kopieren, Verändern oder Nachahmen des Tickets ist untersagt.

2.4.  Tickets können online mit Kreditkarte (Mastercard oder Visa), PostFinance Pay oder PayPal oder auf Rechnung bezahlt werden. Bei einem physischen Verkauf von Tickets ist Barzahlung, Zahlung mit Kreditkarten (Mastercard und Visa), Maestro oder mit Twint möglich.

2.5.  Bezahlte Tickets können, ausser unter den erläuterten Voraussetzungen in Absatz 6 dieser AGB, weder umgetauscht noch zurückgenommen werden.

2.6.  Der gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkauf, insbesondere über Internetauktionshäuser, ist generell untersagt und wird durch den Veranstalter mit juristischen Mitteln geahndet. Zuwiderhandlungen haben einen ersatzlosen Verfall des Tickets zur Folge.

2.7.  Bestellungen mit mehr als 6 Tickets gelten als Gruppenbuchung. Besuchende werden gebeten Gruppen via [email protected] anzumelden. Erfolgt keine schriftliche Kontaktaufnahme vor der Buchung, behält sich der Verein SwissSkills Bern das Recht vor, die überzähligen Buchungen zu stornieren.

3.   Kundendaten

3.1.  Alle Informationen, die der/die Erwerber/-in im Ticketsystem eingibt, werden ohne ausdrückliche Einwilligung des/der Erwerber/-in ausschliesslich auf einem gesicherten Server gespeichert, absolut vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Eine Ausnahme bildet die Weitergabe an SwissSkills Marketing & Events und/oder die Stiftung SwissSkills, welche die Daten zu einer Bewerbung von SwissSkills Angeboten nutzen darf.

3.2.  Der Veranstalter behandelt die Daten des Erwerbers/der Erwerberin streng vertraulich. In Übereinstimmung mit geltendem Recht erklärt sich der Erwerber/die Erwerberin durch die Bestellung mit der Speicherung und Verarbeitung seiner/ihrer Daten einverstanden. Die Daten werden vom Veranstalter ohne ausdrückliche Einwilligung des Erwerbers/der Erwerberin nur für interne Zwecke sowie für Kundeninformationen und -angebote im Zusammenhang mit den SwissSkills 2025 sowie weiteren nationalen und internationalen Berufsmeisterschaften genutzt.

3.3.  Der Kunde/die Kundin kann von einem Aussteller oder Partner der SwissSkills einen Promocode für eine gratis Eintrittskarte erhalten. Löst der Kunde/die Kundin den Promocode ein, erhält der Aussteller/Partner Daten über die eingelöste Eintrittskarte. Hierbei wird die Anrede, der Vor- und Nachname bzw. Firmenname, E-Mail-Adresse und die Postadresse des Kunden/der Kundin weitergegeben. Die SwissSkills ist im Bereich von Promocodes als Auftragsverarbeiter für den jeweiligen Aussteller/Partner tätig - die Kenntnis darüber, wer einen Promocode eingelöst hat, liegt im berechtigten Interesse des Ausstellers/Partners. Sollten Sie mit dieser Datenverarbeitung nicht einverstanden sein, bitten wir Sie, direkt mit dem Aussteller/Partner in Kontakt zu treten. Falls Sie uns eine datenschutzrechtliche Anfrage im Zusammenhang mit einem Promocode stellen, leiten wir diese Anfrage an den jeweiligen Aussteller/Partner weiter.

4.   Zugang Veranstaltungsgelände

4.1. Der Aufenthalt auf dem SwissSkills Gelände (Gelände der BERNEXPO AG) erfolgt auf eigene Gefahr, soweit nicht Absatz 7 der AGB etwas Besonderes regelt.

4.2. Der Zugang zu den Veranstaltungen wird nur bei Vorlage eines gültigen Tickets oder sonstigen vom Veranstalter oder anderen hierzu Befugten ausgestellten Berechtigungsnachweis (Akkreditierung) gewährt.

4.3. Jeder Besucher/jede Besucherin ist beim Betreten der BERNEXPO AG verpflichtet, den Mitarbeitenden des Sicherheits- und Ordnungsdienstes das Ticket bzw. die Zugangsberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Sollte beim Erwerb des Tickets eine Ermässigung in Anspruch genommen worden sein, ist die entsprechende Berechtigung auf Anfrage ebenfalls beim Eintritt nachzuweisen (zum Beispiel ist bei einer Ermässigung für Jugendliche bis einschliesslich 21 Jahre ein gültiger Nachweis des Geburtsdatums bei Eintritt auf Verlangen erforderlich).

4.4. Jeder Besucher/jede Besucherin ist verpflichtet, sich beim Eintritt ins Veranstaltungsgelände durch den Sicherheits- und Ordnungsdienst auf das Mitführen von verbotenen Gegenständen (siehe Absatz 5) kontrollieren zu lassen. Diese Überprüfung erfolgt durch das Abtasten der Kleidung sowie eine Taschenkontrolle.

4.5. Jeder Besucher/jede Besucherin ist verpflichtet, der Polizei oder dem Sicherheits- und Ordnungsdienst sein Ticket oder seine andere Zugangsberechtigung jederzeit bis zum Verlassen des Geländes vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

4.6. Jeglicher Missbrauch im Zusammenhang mit Tickets (kopierte Tickets, falsch angegebene Preiskonditionen, falsch angegebene Personalien etc.) haben den sofortigen Entzug des Tickets zur Folge. Im Weiteren wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100.- erhoben und der Missbrauch wird angezeigt.

4.7  Auf dem Gelände sind ausschliesslich Rucksäcke und Taschen in der Grösse von 45cm x 45 cm x 30 cm (B x H x T) erlaubt.

5.   Verhalten im Veranstaltungsbereich

5.1.  Besuchern ist es untersagt, folgende Gegenstände aufs Gelände mitzunehmen:

Im Weiteren gelten die Bestimmungen gemäss der «Betriebsordnung» der BERNEXPO AG.

Wettbewerbsteilnehmer dürfen zu bestimmten, vorgegebenen Zeiten mit ihren Wettkampfs-Utensilien in den Veranstaltungsbereich.

5.2.  Im Interesse der Sicherheit und einem geordneten und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung ist der Inhaber eines Tickets verpflichtet, auf dem Veranstaltungsgelände den Anweisungen des Veranstalters, des Sicherheitspersonals, der Polizei und der Feuerwehr Folge zu leisten.

Auf dem Veranstaltungsgelände ist es verboten:

5.3.  Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, anerkennt, dass sie Ton- und/oder Bildaufzeichnungen und/oder Beschreibungen der Veranstaltung sowie der Ergebnisse und/oder Statistiken der Veranstaltung nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen kann (z.B. private Social Media Kanäle). Auf jeden Fall ist es untersagt, ohne Genehmigung des Veranstalters über Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medientechnologien Ton- und/oder Bildmaterial, Beschreibungen, Ergebnisse und/oder Statistiken der Veranstaltung ganz oder teilweise zu kommerziellen Zwecken zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher kommerziellen Aktivitäten zu unterstützen (Z.B. Sendung für Privatfernsehen, Artikel für öffentliche Webseiten).

5.4.  Jeder Ticketinhaber/jede Ticketinhaberin willigt für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines/ihres Bildes und seiner/ihrer Stimme ein. Dies gilt für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter, dessen Medien- und Sponsorenpartner/-innen oder deren Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden.

6.     Verschiebung oder Absage der Veranstaltung

6.1.  Der Veranstalter hat das Recht Änderungen betreffend Datum, Zeit und Ort der Veranstaltungen bei unvorhersehbaren Ereignissen, wie zum Beispiel Höhere Gewalt, Pandemie, Epidemie, Sicherheitsgründen oder auf Anweisung einer Ordnungsgewalt, vorzunehmen.

Wird die Veranstaltung oder der Veranstaltungsort aus obigen Gründen verschoben, gilt das Ticket für das Verschiebungsdatum resp. für den neuen Veranstaltungsort. In diesem Fall ist die Rückgabe oder der Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen. Mit besonderer Publikation können Abweichungen von dieser Regelung bekannt gegeben werden.

6.2.  Bei einer Absage der gesamten Veranstaltung oder Teilen davon wird der Veranstalter in eigenem Ermessen und den Umständen entsprechend eine angemessene und verhältnismässige Rückerstattungsregelung definieren und diese auf der Website www.swiss-skills2025.ch publizieren. Eine allfällige Rückerstattung ist in jedem Fall auf den Ticketbetrag beschränkt, den der Veranstalter vom Erwerber/von der Erwerberin erhalten hat. Eine Rückerstattung von Reise-, Unterkunfts- oder anderer entstandener Kosten des Erwerbers/der Erwerberin ist ausgeschlossen. Weiterhin werden sämtliche beim Kauf belasteten Bearbeitungs-, Versand- und Auftragsgebühren nicht zurückerstattet.

7.   Haftungsausschluss

7.1.  Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Veranstaltung, Fahrlässigkeit uneingeschränkt miteingeschlossen. Es sei denn, der Schaden beruht auf einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen. Bei Veranstaltungsverschiebung oder -absage gelten die Bestimmungen gemäss Absatz 6 dieser AGB.

8.   Gerichtsstand

8.1.  Der Gerichtsstand für aus dem Kauf von SwissSkills 2025 Tickets entstandene Rechtsfälle ist Bern, Schweiz.

9.   Schlussbestimmung

9.1.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt werden.

 

 


 

 

Allgemeine Geschäftsbedienungen Ticketpark GmbH für Ticketkäuferinnen und Ticketkäufer

1.   Allgemeines

1.1. Ticketpark GmbH ("Ticketpark") ist ein Software-Systemanbieter für Ticketinglösungen und tritt im Verkauf von Tickets als Systemanbieterin von Veranstaltern auf.

Der/die Ticketkäufer/in ("Ticketkäufer") geht ausschliesslich mit dem jeweiligen Veranstalter eine vertragliche Beziehung ein. Der Ticketkäufer anerkennt, dass Rechte und Pflichten aus der Bestellung von Tickets und/oder aus der Inanspruchnahme sonstiger angebotener Dienstleistungen ausschliesslich zwischen dem jeweiligen Veranstalter und dem Ticketkäufer entstehen. Dies betrifft insbesonders jegliche Rückerstattungsansprüche.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") sind Grundlage für die Benutzung der Website von Ticketpark und/oder des integrierten Ticketbuchungs-Interface auf Websites von Dritten.

Durch Anklicken der Checkbox: «Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen» erklärt der Ticketkäufer, die AGB anzuerkennen und einzuhalten.

Im Wesentlichen:

Das Ticketingsystem von Ticketpark stellt lediglich eine Dienstleistung in der Abwicklung des Ticketkaufs dar, weshalb nur ein Vertrag zwischen Veranstalter und Ticketkäufer entsteht.

2.   Vorschriften des Veranstalters und Gültigkeit sowie Rückgabe des Tickets

2.1. Den Vorschriften des Veranstalters (Sicherheitsauflagen, Alters- und andere Zutrittsbeschränkungen, etc.), ist Folge zu leisten. Jeglicher Missbrauch der Tickets ist untersagt. Der Ticketkäufer muss selber sicherstellen, dass das Ticket vor Missbrauch (z.B. widerrechtliches Kopieren, Verändern oder Ausdrucken durch Unberechtigte) geschützt ist. Der QR-Code und/oder Barcode muss maschinenlesbar sein.

Rückgabe oder Umtausch der Tickets ist generell ausgeschlossen, sofern der Veranstalter keine andere Regelung vorsieht. Bei Verschiebungen von Veranstaltungen sind die Tickets automatisch für das Verschiebungsdatum gültig, sofern der Veranstalter keine andere Regelung vorsieht. Bei Absage einer Veranstaltung richtet sich der Rückforderungsanspruch des Ticketkäufers ausschliesslich gegen den Veranstalter gemäss dessen Bedingungen.

Im Wesentlichen:

Gekaufte Tickets können nicht retourniert werden. Die Tickets dürfen nicht vervielfältigt oder sonstwie missbräuchlich verwendet werden.

3.   Personendaten

3.1. Der Ticketkäufer anerkennt und erklärt sich damit einverstanden, dass Ticketpark und seine Lieferanten im Zusammenhang mit Bereitstellung und Unterhalt des Systems und der Erbringung von Dienstleistungen Kenntnis von Personendaten erhalten können. Diese Personendaten werden im Rahmen des Ticketkaufs und der Zutrittskontrolle, soweit für die Veranstaltung dienlich, verwendet.

Der Veranstalter darf die Personendaten unter Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen für den Eigenbedarf weiternutzen. Ticketpark ist nicht verantwortlich für den Missbrauch von Personendaten durch den Veranstalter.

Ticketpark verpflichtet sich, nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Ticketkäufers die Personendaten unter Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen weiterzunutzen oder an Dritte ausser den genannten weiterzugeben.

Im Wesentlichen:

Die Personendaten des Ticketkäufers dürfen zum Zweck der Erfüllung des Ticketkaufs und der Zutrittskontrolle verwendet sowie dem Veranstalter zur Verfügung gestellt werden..

4.   Haftungsausschluss

4.1. Für Vermögens-, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Organisation und Durchführung von Veranstaltungen übernimmt Ticketpark keine Haftung. Ticketpark schliesst insbesondere jegliche Haftung aufgrund von Absagen und Verschiebungen von Veranstaltungen oder deren fehlerhaften Organisation und Durchführung aus.

Ticketpark haftet nicht für Schäden, welche infolge Nutzung der Websites von Ticketpark oder Websites von Dritten mit dem integrierten Ticketbuchungs-Interface durch Störung, Unterbrüche und Überlastungen des IT-Systems auf Seiten Ticketparks, deren Lieferanten oder des Benutzers entstanden sind. Für missbräuchliche Verwendung und rechtswidrige Eingriffe in das System lehnt Ticketpark jede Haftung für allfällige Schäden ab.

Im Wesentlichen:

Ticketpark übernimmt keinerlei Haftung für Mängel und Schäden im Rahmen des Ticketkaufs und der Durchführung der Veranstaltung.

5.   Schlussbestimmungen

5.1. Ticketpark behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern. Für bereits aufgegebene Bestellungen gelten solche Änderungen nicht. Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

Bei Streitigkeiten mit Ticketpark ist Schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Bern.

Im Wesentlichen:

Es gelten die AGB zum Kaufzeitpunkt und das Schweizerische Recht.

 

 


 

 

Betriebsordnung BERNEXPO AG

1.     Geltungsbereich

1.1.  Die vorliegende Betriebsordnung gilt für Mieter, Veranstalter, Aussteller (womit auch Mitaussteller gemeint sind), Standbauer und Lieferanten (nachfolgend gemeinsam „Benutzer“ genannt) sowie Besucher in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände der BERNEXPO AG (nachfolgend „Vermieterin“ genannt) und den mit der jeweiligen Veranstaltung in Verbindung stehenden zusätzlichen Flächen (nachfolgend „Messeareal“ genannt).

2.     Öffnungszeiten und Zutrittsrecht

2.1.      Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten des Messeareals werden den Benutzern und Besuchern frühzeitig bekannt gegeben. Aus Gründen der Sicherheit bleiben die Räumlichkeiten ausserhalb der kommunizierten Zeiten geschlossen.

2.2.      Zutrittsrecht

Zutritt zum Messeareal hat nur, wer einen gültigen Ausweis (Ausstellerkarte oder Zutrittsausweis) oder eine gültige Eintrittskarte vorweisen kann. Für einzelne Veranstaltungen können Sonderregelungen für die Zutrittsberechtigung erlassen werden.

2.3.      Mehrkosten

Wer infolge Betretens des Messeareals ausserhalb der dafür festgelegten Zeiten Mehrkosten an Bewachung, Beleuchtung etc. verursacht, dem können diese in Rechnung gestellt werden.

3.     Allgemeine Dienstleistungen 

3.1.      Allgemeine Heizung und Beleuchtung

Die allgemeine Heizung und Beleuchtung der Messehallen und -häuser werden durch die Vermieterin organisiert.

3.2.      Installationen

Installationen von Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen wie Strom-, Wasser-, Gas-, Telefoneinrichtungen und Infrastrukturreinigung dürfen nur über die Vermieterin bestellt werden. Um sicherzustellen, dass die elektro- und sicherheitstechnischen Anforderungen eingehalten werden, entscheidet die Ver-mieterin, welche Fachpersonen diese Installationen vornehmen.

Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen anerkannten Fachpersonen ausgeführt werden, die der Vermieterin auf Aufforderung zu benennen sind. Die Veranstaltungsleitung ist zur Kontrolle und Erteilung von Anweisungen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Im Schadensfall haftet der Benutzer für durch von ihm veranlasste Installationen verursachte Schäden. Der Benutzer haftet für Schäden, welche durch von ihm verursachte unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen.

3.3.      Beanstandungen

Nicht zufriedenstellende Dienstleistungen oder mangelhafte Installationen sind bei der Veranstaltungsleitung unverzüglich zu beanstanden, ansonsten jegliche daraus abgeleiteten Ansprüche verwirken.

3.4.      Hallendienstleister

Der Veranstalter verpflichtet sich, für die Betreuung der Infrastruktur auf dem Messegelände den Hallendienstleister der Vermieterin während der ganzen Dauer der Veranstaltung, d.h. während des Aufbaus, der Durchführung sowie des Abbaus, kostenpflichtig beizuziehen. Die Stundenansätze sind der jeweils gültigen Preisliste des „Dienstleistungskatalogs Veranstalter“ der Vermieterin zu entnehmen.

3.5.      Reinigungsdienst

Der Reinigungsdienst, inkl. Toilettendienst, jedoch ohne Standflächen, ist obligatorisch und wird durch die Vermieterin organisiert. Die Stundenansätze sind der jeweils gültigen Preisliste gemäss dem „Dienstleistungskatalog Veranstalter“ der Vermieterin zu entnehmen.

3.6.      Zusatzkosten

Jeder Benutzer übernimmt von ihm verursachte Zusatzkosten, z.B. für Licht- und Tontechnik bei Vorführungen, selbst.

4.     Standbau

4.1.      Anlieferung / Abtransport

Die genauen Zeiten sowie Regelungen und Bestimmungen für die Anlieferung werden für jede Veranstaltung bekannt gegeben. Die Transportführer haben den Anordnungen der Vermieterin, der Veranstaltungsleitung, der Hallenbetreuer, des Sicherheitsdienstes und der Verkehrspolizei Folge zu leisten.

Der Transport von Ausstellungsgütern während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist nicht zugelassen. Eine Nachlieferung an die Stände muss vor der Öffnung resp. nach der Schliessung der Hallen für die Besucher erfolgen. Für den Transport oder das Auswechseln von Ausstellungsgütern während der Veranstaltung bedarf es einer ausdrücklichen Bewilligung der Veranstaltungsleitung.

4.2.      Gestaltung

Die Benutzer halten sich an die in den jeweils gültigen „Technischen Informationen über die Hallen“ der BERNEXPO AG beinhalteten Richtwerte. Dem Benutzer steht die gemäss Platzierungsplänen eingeteilte Fläche zur Verfügung. Es dürfen keine Ausstellungsgüter, Werbemittel und übrige Einrichtungen über die Standgrenze vorstehen. Die Standbegrenzungslinie entspricht der maximalen Ausdehnung, und eine Ausdehnung über diese Linie ist nicht gestattet. Werbemittel sind derart zu gestalten und anzubringen, dass dadurch die Interessen der übrigen Benutzer und der Besucher nicht beeinträchtigt werden. Die Stände sind für die Besucher gut ersichtlich mit Namen und Adresse der Firma zu beschriften.

Es dürfen keine baulichen Veränderungen am Messegelände ohne vorgängige Vereinbarung mit der Vermieterin vorgenommen werden. Das Befestigen von Standbaumaterial an Hallenwänden, -böden und -decken, mittels Nägel, Schrauben, Klammern oder dergleichen, sowie das Übermalen oder grossflächige Bekleben des Hallenbodens, der Betonwände, der Säulen und der Hallendecke (inkl. Lüftungskanäle) sind untersagt. Teppichklebebänder, Plakate usw. sind nach erfolgtem Abbau sorgfältig und sauber zu entfernen.

Für alle Schäden, die der Benutzer, sein Personal oder seine Auftragnehmer verursachen, z.B. an Hallenwänden, -böden und -decken oder an Personen, etwa beim Auf- oder Abbau, durch unsachgemässes Befestigen von Standbaumaterial oder dergleichen, haftet der Benutzer vollumfänglich. Für alle mehrgeschossigen Standbauten braucht es die vorgängige Genehmigung der Veranstaltungsleitung.

Sämtliche auf den Plänen eingezeichneten Fluchtwege, Notausgänge und Rettungswege müssen freigehalten werden. Feuerlöschposten, Feuerlöscher sowie sämtliche weiteren Sicherheitseinrichtungen müssen frei zugänglich sein. Standbaumaterial und Leergut dürfen in den Hallen nicht gelagert werden. Unberechtigterweise abgestelltes Material kann zu Lasten des Benutzers durch die Veranstaltungsleitung entfernt werden.

Standeinrichtungen, welche nicht den allgemeinen und besonderen Vorschriften entsprechen, müssen auf Verlangen der Veranstaltungsleitung beseitigt werden oder können durch die Veranstaltungsleitung auf Kosten des Benutzers weggebracht werden. In diesem Fall wird jegliche Haftung für Beschädigungen am Standgut abgelehnt.

4.3.      Hallendecke, Wände, Boden (Hallen und Freigelände)

Alle direkt mit der Hallendecke verbundenen Aufhängungen (Träger, Klammern, Stahlseile etc.) dürfen aus Sicherheitsgründen nur durch die BERN-EXPO AG oder durch beauftragte Firmen der BERNEXPO AG montiert wer-den. Für Deckenabhängungen bedarf es der Bewilligung der Vermieterin. So-fern die Deckenbespannungen mehr als 5m über begehbaren Flächen liegen, dürfen an Stelle von Deckenbespannungen der RF1 solcher der RF2 resp. an Stelle von Deckenbespannungen der RF2 solche der RF3 eingesetzt werden. Einlagige Membranbauten gelten nicht als Deckenbespannungen.

Die detaillierten Pläne mit Lastangabe pro Hängepunkt sind vom Benutzer bis spätestens der Eingabefrist für technische Bestellungen mittels offiziellen Bestellformulars der Vermieterin, welches den technischen Unterlagen zu ent-nehmen ist, einzureichen. Muss für das Bewilligungsverfahren ein Ingenieur-büro beauftragt werden, gehen die Kosten zu Lasten des Benutzers und wer-den mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt. Details betreffend Decken-abhängungen sind den jeweils gültigen „Technischen Informationen über die Hallen“ und dem jeweils gültigen „Dienstleistungskatalog“ der BERNEXPO AG zu entnehmen.

Die Vermieterin lehnt jegliche Haftung für Abhängungen ab, welche nicht beantragt oder nicht bewilligt wurden. Damit im Zusammenhang stehende Schäden übernimmt der verursachende Benutzer vollumfänglich, wie auch sämtliche zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes anfallenden Kosten. Die Vermieterin ist berechtigt, Installationen, welche nicht den Vorschriften oder dem Stand der Technik entsprechen, auf Kosten des Benutzers zu ändern oder zu entfernen. Der Benutzer hat weder Anspruch auf eine Entschädigung noch auf Ersatz an entstandenem Schaden oder Kosten.

Bodenabdeckungen (Teppiche usw.) dürfen nur auf der vom Benutzer gemieteten Fläche verlegt werden. In den Durchgängen ist jegliche Bodenbedeckung untersagt. Ausnahmen werden nur durch die Veranstaltungsleitung genehmigt.

4.4.      Freigelände

Im Freigelände sind jegliche Verankerungen, insbesondere das Einschlagen von Nägeln, Heringen oder sonstigen Halterungen in den Bodenbelag nicht erlaubt. Stände und Zelte sind gegen Wind, Wetter und Schneelast zu sichern, z.B. durch Anbringen von Gewichten.

4.5.      Sicherheit nach Messeschluss

Der Benutzer hat nach Messeschluss dafür zu sorgen, dass die Betriebs-sicherheit gewährleistet ist und das Licht am Stand sowie die elektrischen Geräte (ausser Kühl-, Gefrierschränke oder ähnlichem) ausgeschaltet werden.

4.6.      Arbeitssicherheit

Der Benutzer sorgt für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer, Hilfspersonen und Auftragnehmer im Rahmen der geltenden Unfallverhütungsvorschriften. Den diesbezüglichen Weisungen der Veranstaltungsleitung ist Folge zu leisten.

4.7.      Fahrzeugverkehr

Auf dem Messegelände gelten die Regeln der Strassenverkehrsordnung (StVO). Fahrzeuge müssen die Motoren während der Ent- und Beladung abschalten. Auf dem Messegelände herrscht ein eingeschränkter Winterdienst. Das Befahren der Räumlichkeiten während der Veranstaltung benutzten Messeareals mit Fahrrädern, Motorrädern, Segways, Skateboards und ähnlichen Geräten ist aus Sicherheitsgründen verboten.

5.     Allgemeine Vorschriften

5.1.      Vorführungen

Vorführungen, die Lärm, Staub und Geruchsemissionen verursachen, sind untersagt. Soweit keine störenden Immissionen damit verbunden sind, darf die Funktion von Ausstellungsgütern demonstriert werden.

5.2.      Musik und Lautsprecheranlagen

Musikdarbietungen und Lautsprecheranlagen sind nur mit Bewilligung der Veranstaltungsleitung gestattet. Es ist dabei auf das Interesse der anderen Benutzer und der Besucher Rücksicht zu nehmen. Die Veranstaltungsleitung behält sich vor, die Anlage ausser Betrieb zu nehmen, wenn der ersten Aufforderung, die Lautstärke zurückzustellen, nicht Folge geleistet wird.

Jegliche Aufführung von Musik – auch nur für privaten Gebrauch des Verkaufs-personals – ist gebührenpflichtig. Bei Gastveranstaltungen ist die rechtzeitige Einholung der Erlaubnis bei der Schweizerischen Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke (SUISA) Sache der Benutzer. Jeder Benutzer bei Gastveranstaltungen gilt als Veranstalter der Aufführungen an seinem Stand, übernimmt die Haftung für allfällig daraus entstehende Urheberrechts-verletzungen und befreit die Vermieterin davon.

5.3.      Lautstärkeregelung / Lasergeräte

Vorbehalten der Weisungen der Veranstaltungsleitung dürfen musikalische Vorführungen bis zu einer max. Lautstärke (gemittelter Pegel während 60 Mi-nuten) von 93 dB (A) abgespielt bzw. vorgeführt werden. Für Vorführungen, welche die 93 dB (A) überschreiten oder bei welchen Lasergeräte eingesetzt werden, ist die Stadt Bern min. 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn darüber zu informieren (Veranstaltungsmanagement, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7; E-Mail: [email protected]).

Den gesetzlichen Vorschriften und Auflagen – insbesondere gemäss der Schall- und Laserverordnung des Bundesrates (SR 814.49), der Lärmschutz-verordnung des Kantons Bern (BSG 824.761) und des Reglements zur Bekämpfung des Betriebs- und Wohnlärms der Stadt Bern – sowie Auflagen in Bewilligungen ist nachzukommen. Ausgleichszonen sind von der Veranstaltungsleitung zu bewilligen.

5.4.      Werbung / Werbemittel

Die Durchführung von Gewinnspielen, Gratis-Verlosungen und Wettbewerben aller Art ist nur mit der Zustimmung der Veranstaltungsleitung erlaubt. Es müssen die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässige Wetten (SR 935. 51) sowie des Lotteriegesetzes und der Lotterieverordnung des Kantons Bern (BSG 935.52 und 935.20) eingehalten werden. Werbung ausserhalb des eigenen Standes ist nur mit der Zustimmung der Veranstaltungsleitung gestattet.

Auf dem ganzen Gelände der Vermieterin, in den Hallen sowie auf den mit der jeweiligen Veranstaltung in Verbindung stehenden Flächen ist es verboten, ohne Bewilligung jegliche Art von Werbung zu betreiben.

5.5.      Plakatierung

Das Recht für den Aushang von Strassenplakaten (F4 und F12) und Megaposter in der Ausstellungshalle, sowie auf dem Aussengelände ist der Vermieterin vor-behalten. Sie kann dieses Recht an Drittfirmen übertragen. Veranstalter erhalten eine Provision gemäss Absprache mit der Vermieterin der im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung von der Vermieterin erzielten Bruttoeinnahmen des Plakat-aushanges.

5.6.      Gastronomie/Catering

Die Führung der Gastronomie ist Sache der Vermieterin. Die kostenlose Abgabe von Getränken und Snacks an Kunden ist gestattet. Die Abgabe von ganzen Mahlzeiten ist untersagt. Ausnahmen können von der Vermieterin bewilligt werden.

Die Jugendschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons Bern betreffend die Abgabe von Alkohol und Tabakwaren sind einzuhalten. Insbesondere verboten ist die Abgabe jeglicher alkoholischen Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren, sowie gebrannter alkoholischer Getränke oder Tabak-waren an Jugendliche unter 18 Jahren.

5.7.      Tiere auf dem Messeareal

Tiere haben zum Messeareal grundsätzlich keinen Zutritt. Die Vermieterin kann für einzelne Veranstaltungen Ausnahmen bewilligen. Diese Regelung gilt nicht für Dienst-, Rettungs- und Behindertenhunde.

5.8.      Brandmeldeanlagen

Die Gebäude sind durch Brandmeldeanlagen gesichert. Falls Geräte eingesetzt werden, welche z.B. Nebel, Rauch verursachen, braucht dies die Bewilligung der Vermieterin. Anträge sind mittels Gesuchs spätestens 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei der Vermieterin einzureichen.

Der Abstand von Einbauten zu Sprinklerdüsen hat horizontal min. 30 cm und vertikal min. 50 cm zu betragen. Mehrgeschossige Standbauten sind mit Plan-eingaben durch die zuständige Instanz (Leitbehörde idR RSH) zu genehmigen. Um den Sprinklerschutz nicht zu beeinträchtigen, müssen in gesprinklerten Hallen Stände nach oben hin offen sein. Abgehängte offene Decken mit regelmässigen offenen Zellen auf ihrer gesamten Fläche wie Streckmetall und Lochblech können unter L- und N- Sprinkleranlagen ausserhalb Lagerbereichen verwendet werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(andernfalls sind die Sprinkler mit Wärmestaublechen unterhalb der abgehängten offenen Decke zu montieren)

Die Decke ist aus nichtbrennbaren Materialien aufgebaut; Die gesamte offene Fläche der Decke einschliesslich der Lampenfassungen beträgt min. 70% der gesamten Deckenfläche: Das kleinste Mass der Deckenöffnungen muss grösser sein, als die Dicke dieser Decke (z.B. Streckmetall), mindestens 25 mm; Die Stabilität der Deckenkonstruktion und aller Einbauten, wie z.B. Leuchten, über abgehängten Decken dürfen durch den Betrieb der Sprinkleranlage nicht beeinträchtigt werden; (Es sind konventionelle Sprinkler mit einer Ansprech-empfindlichkeit RTI≤ 80 einzusetzen). Die maximale Schutzfläche pro Sprinkler beträgt 9m2; Die Abstände der Sprinkler zueinander dürfen über der abgehängten Decke 3 m nicht überschreiten. Der vertikale Abstand zwischen den Sprühtellern und der Oberseite abgehängter Decken muss mindestens 0.8 m betragen.

5.9.      Feuer- und Rauchverbot

In allen geschlossenen Räumlichkeiten der Vermieterin gilt ein Feuer- und Rauchverbot. Das Gesetz zum Schutz vor Passivrauch des Kantons Bern (BSG 811.51) ist einzuhalten.

5.10.    Postsendungen

Post- und Kuriersendungen werden grundsätzlich ins Messebüro geliefert. Sendungen per Post sind wie folgt zu adressieren: Name Benutzer, Name der Veranstaltung, Hallennummer, Standnummer, BERNEXPO AG, Mingerstrasse 6, 3014 Bern.

5.11.    Preisbekanntgabe

Bei Waren, die zum Kauf angeboten werden, sind die detaillierten Vorschriften der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen des Bundesrates (SR 942.211) einzuhalten. Der Benutzer trägt die Verantwortung für die Befolgung dieser Vorschriften und haftet selbst nach Massgabe der Verordnung.

6.     Feuerpolizeiliche Vorschriften

6.1.      Sorgfaltspflicht

Unter den Sorgfaltspflichten sind insbesondere zu verstehen: Beim Feuern im Freien sind alle Vorkehrungen zu treffen, zum Schutz von Personen, Gebäuden und Fahrhabe kein Schaden entsteht. Elektrische Energieverbraucher aller Art, wie Wärmeapparate, Motoren, Leuchten, Küchengeräte usw. müssen so aufgestellt, eingebaut, betrieben und unterhalten werden, dass für brennbare Gebäudeteile oder andere Gegenstände keine Entzündungs-gefahr besteht. Die Herstellerangaben sind einzuhalten. Kerzen und Kerzen-gestecke sind bewilligungspflichtig und sind auf geeigneten nicht brennbaren Unterlagen so aufzustellen, so dass sie nicht umfallen können. Sie sind in solcher Entfernung von brennbaren Materialien aufzustellen, dass die Flammen nichts entzünden können.

6.2.      Baustoffe

Baustoffe, Bauteile und Dekorationen müssen den Brandschutzvorschriften entsprechen, insbesondere den Richtwerten der VKF-Normen. Brennbare Baustoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Massgebend sind insbesondere: Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen / Abfallen, Wärmefreisetzung, Entwicklung gefährlicher Brandgase. Frische Holzschnitzel dürfen für die Boden-dekoration verwendet werden, müssen aber während der gesamten Ausstellungsdauer durch ständiges Benetzen feucht gehalten werden.

6.3.      Hochentzündliche Stoffe

Es ist verboten, hochentzündliche oder explosive Stoffe wie Flüssiggas in den Hallen und Räumen der Vermieterin zu verwenden oder zu lagern. Luft-ballone dürfen nur mit Pressluft oder Heliumgas gefüllt werden. Hochentzündliche Stoffe wie Butan- oder Propangas dürfen nur im Freien verwendet werden, wenn sie zur Demonstration des Verwendungszwecks des Ausstellungsgutes benötigt werden. Für die Verwendung und Lagerung muss der Benutzer eine Bewilligung der Leitbehörde und der Veranstaltungsleitung einholen. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur so abgebrannt werden, dass für Personen und Sachen keine Gefährdung entsteht. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen bei Veranstaltungen/Events bedarf, mit Ausnahme von Gegenständen der Kategorie 1 gemäss SprstV, einer Bewilligung der zuständigen Behörde.

6.4.      Kochstellen

Kochstellen dürfen nur mit der Zustimmung der Veranstaltungsleitung errichtet und betrieben werden. In den Hallen und Räumen der Vermieterin ist Kochen mit Gas grundsätzlich verboten. Ausnahmen und Kochstellen auf dem Freigelände kann die Veranstaltungsleitung bewilligen. Fritteusen müssen einen Mindestabstand von horizontal 0,5 m und vertikal 2 m gegenüber brennbarem Material aufweisen. Ist der Abstand kleiner, so ist das brennbare Material mindestens 0,5 m im Umkreis der Gefahrenquelle feuerfest zu verkleiden. Zu Aussenansaugkanälen von Lüftungsanlagen ist ein Abstand von mindestens 10 m ein-zuhalten. Betreiber von Kochstellen müssen sich an folgende Auflagen halten:

6.5.      Fluchtwege

Flucht-, Rettungs- und Anfahrtswege müssen jederzeit passierbar sein. Notaus-gänge, Treppen, Treppenpodeste, Gänge, Durchgänge, Türen, Feuermelder, Löscheinrichtungen, Elektroverteilkästen, Gas- und Wasserleitungen müssen stets freigehalten werden und dürfen weder durch Standbauten noch durch an-derer Gegenstände verbaut, eingeengt oder verstellt werden. Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und so angeordnet sein, dass von jedem Standort eines Raumes mindestens ein Rettungszeichen sichtbar ist. Rettungszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen sind quer zur Fluchtrichtung auf Türsturzhöhe anzubringen.

Die erforderliche Grösse von Rettungszeichen richtet sich nach der Entfernung, aus der ihre Bedeutung noch gut erkenn-bar sein muss. Die Benutzer sind verpflichtet, ihre Standbauten mit folgenden Fluchtwegen zu versehen:

6.6.      Amtliche Abnahme

Vor der Eröffnung und Freigabe der Ausstellung findet eine amtliche Abnahme (Kollaudation) statt. Brandschutztechnische Mängel, welche während der Kollaudation beanstandet werden, sind gemäss Forderung der Leitbehörde vor der Eröffnung der Veranstaltung zu beheben. Folgekosten, welche durch die Abänderung eines Standes entstehen, fallen zu Lasten des Benutzers.

7.     Gesundheitspolizeiliche Vorschriften

7.1.      Grundlagen

Der Benutzer ist für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften und Verhaltensregeln verantwortlich.

7.2.      Abgabe von Lebensmitteln

Der Benutzer hat insbesondere bezüglich der Abgabe von Lebensmitteln folgen-des zu beachten:

7.3.      Grundlegende Hygienevorkehrungen
7.4.      Gesundheitspolizeiliche Vorsorge

Soweit zur Verhinderung der Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten von Bund, Kanton oder Gemeinde Vorschriften erlassen oder von der Vermieterin Anordnungen getroffen werden, hat der Benutzer diese zu befolgen.

Massnahmen wie Schutzkonzepte, mobile bauliche Vorkehrungen und Installationen, Kontrolle und Beschränkung des Zugangs etc. hat er auf eigene Kosten umzusetzen. Die Verpflichtung dazu besteht unabhängig von einer Aufforderung durch die Vermieterin.

8.     Haftung und Versicherung

8.1.      Die Vermieterin schliesst die Haftung für Beschädigung oder Verlust von fremden Gegenständen auf dem Messeareal aus. Dies gilt gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen, betrifft jedwelche Gegenstände und gilt je-derzeit. Insbesondere bezieht sich der Haftungsausschluss auf Beschädigung, Verlust und Beschlagnahmung von Ausstellungsgütern, Standeinrichtungen sowie persönlichen Gegenständen von Benutzern (Teilnehmer) und Besuchern. Es können keine Gegenstände bei der Vermieterin hinterlegt werden, sie übernimmt keinerlei Obhutspflichten im Sinne von Art. 472 OR. Jeder Be-nutzer (Teilnehmer) ist für seinen Stand, sein Material und für die Sicherheit seiner Einrichtungen selbst verantwortlich. Er übernimmt die volle Haftung für Schäden, die er, seine Mitarbeiter oder Auftragnehmer verursachen, z.B. durch fehlerhafte Standbauten oder Vorführungen. Für diese Schäden lehnt die Ver-mieterin jegliche Haftung ab.

Für die Benutzer (Teilnehmer) ist es obligatorisch, ihre Einrichtungen und ihr Ausstellungsgut gegen Feuer, Elementarschäden, Wasser, Diebstahl sowie gegen jegliche Beschädigung während des gesamten Verbleibens auf dem Messegelände ausreichend zu versichern sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Veranstaltungsleitung kann einen entsprechenden Beleg verlangen.

Die Versicherungsdeckung kann über die Generalpolice der Vermieterin erlangt werden. Anmeldeformulare können bei der Vermieterin angefragt werden. Sowohl Benutzer (Teilnehmer) als auch Besucher haften für jegliche von ihnen verursachten Schäden vollumfänglich und befreien die Ver-mieterin von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter. Die Vermieterin schliesst jegliche Haftung für Nichteinhalten oder fehlende Sicherheits- und Schutz-konzepte aus.

9.     Schlussbestimmungen

9.1.      Weitere Vorschriften

Die Benutzer und Besucher informieren sich selbständig über alle zwingenden Gesetze, Verordnungen, technischen Richtlinien, behördlichen Anordnungen und sonstigen verpflichtenden Bestimmungen und befolgen diese. Für be-stimmte Benutzer wie Gastveranstalter oder Aussteller können beim Vertrags-abschluss mit der Vermieterin weitere Bestimmungen als anwendbar erklärt werden.

9.2.      Gültigkeit

Indem die Benutzer und Besucher ein Vertragsverhältnis mit der Vermieterin eingehen, anerkennen sie die Betriebsordnung als für sie verbindlich und sind zudem dafür verantwortlich, dass sie auch von ihren Angestellten, Hilfspersonen und Auftragnehmern zur Kenntnis genommen und eingehalten wird. Von den Bestimmungen der Betriebsordnung abweichende Ausnahmebewilligungen durch die Vermieterin bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Über die Bestimmungen der Betriebsordnung hinausgehende Weisungen der Veranstaltungsleitung oder Vermieterin können mündlich erteilt werden. Sollte die Betriebsordnung teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt wirksam. Die ungültige Bestimmung wird für diesen Fall durch eine rechtswirksame Bestimmung er-setzt, die der ursprünglichen Absicht der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

9.3.      Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Streitigkeiten aus dieser Betriebsordnung unterstehen schweizerischem Recht. Für Auslegungsfragen geht die deutsche Version den Übersetzungen vor. Gerichtsstand ist Bern.

 

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